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Stadt des Rechts

Karlsruhe trägt in der Öffentlichkeit den Beinamen der „Residenz” oder „Stadt des Rechts”. Dieser Ruf beruht einerseits darauf, dass das Bundesverfassungsgericht, die Bundesanwaltschaft, die Zivilsenate sowie die überwiegende Anzahl der Strafsenate des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe angesiedelt sind. (Bis zur Verlegung in die neuen Bundesländer im Jahre 1997 befand sich auch der 5. Strafsenat des BGH in Karlsruhe.) Andererseits basiert diese Reputation darauf, dass sich in keiner anderen deutschen Stadt eine derartige Anhäufung von Rechtsprechungseinrichtungen wie in Karlsruhe befindet.1 Auf dieser Seite wollen wir einen Überblick über die in Karlsruhe angesiedelten Gerichte und entsprechende Institutionen sowie deren Einbindung in den Instanzenzug geben. Durch Anklicken eines Gerichtsnamens rufen Sie ein Bild des Gerichtsgebäudes, dessen Adresse und Weblink auf. Im Anschluss an das Schaubild finden Sie weitere Informationen zur Residenz des Rechts.

 

Nach Beendigung des Zweiten Weltkrieges und der Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1949 stellte sich neben der Hauptstadtfrage auch die Frage nach dem Sitz der höchsten Deutschen Gerichte.

Nach der örtlichen Zentralisierung der höchsten Instanzen von Legislative, Judicative und Executive im Dritten Reich2 wurden der Sitz der Regierung und der Sitz der höchsten Gerichte auf die Städte Bonn und Karlsruhe verteilt. Das Kabinett war der Meinung, dass der Bundesgerichtshof seinen Sitz nicht am Sitz der Bundesregierung haben darf. Die obersten Gerichtshöfe und die parlamentarischen Instanzen sollten an verschiedenen Orten angesiedelt sein, damit auch die räumliche Distanz zur Regierung die politische Unabhängigkeit der höchsten Richter ausweist.3

Karlsruhe bot sich als „Residenz des Rechts” aufgrund der schon früh entwickelten Rechtstradition an. Aus der Fächerstadt kamen bereits im 18. Jahrhundert entscheidende Impulse zur politischen Kultur. Im „Privilegienbrief” des Markgrafen Karl Wilhelm von Baden-Durlach von 1715 wurden erstmals in einer Residenzstadt weitreichende Freiheiten und Vergünstigungen für die Bürger besiegelt. Mit der badischen Landesverfassung von 1818, die als eine der fortschrittlichsten der damaligen Zeit gilt4, wurden den Staatsbürgern des Großherzogtums Baden erstmals weitgehende Grundrechte eingeräumt. Auf dieser Grundlage wurde der ab 1822 im Ständehaus tagende Badische Landtag, insbesondere dessen Zweite Kammer, durch politische Diskussionen und Reformen zur stilbildenden Kraft für ganz Deutschland. Der Landtag schrieb durch die Formulierung und Realisierung demokratischen Gedankenguts Parlamentsgeschichte und setzte Maßstäbe für die Demokratie. Das Karlsruher Ständehaus war damit eine der bedeutendsten Stätten, in denen die Demokratisierungsbestrebungen des 19. Jahrhunderts offenkundig geworden sind. Es wird daher auch als „Wiege der deutschen Demokratie” bezeichnet. Auch im weiteren Fortgang des 19. Jahrhunderts gewann das Karlsruher Ständehaus und das dort beheimatete Parlament nationale Aufmerksamkeit durch das in dieser Zeit geschaffene Gerichtsverfassungsgesetz, welches als Meilenstein der Rechtsgeschichte erstmals die Möglichkeit eröffnete, verbriefte individuelle Rechte der Bürger gegenüber Rechtsverstößen des Staates einzuklagen.

Allerdings waren bei der Suche nach dem Sitz des Bundesgerichtshofes im Jahre 1950 nicht nur rechtspolitische Erwägungen maßgebend. In einer Richtlinie wurden vor allem praktische Anforderungen, die aus den Umständen der damaligen Zeit zu verstehen sind, festgelegt, denen die Stadt des Sitzes des Bundesgerichtshofes entsprechen musste.5 Dabei stand im Vordergrund, dass keine größeren Aufwendungen des Bundes erforderlich sein sollten. Gleichzeitig musste das Gebäude sofort beziehbar sowie ein ausreichendes Raumangebot vorhanden sein. Letztlich sollte die auszuwählende Stadt günstige Verkehrsverhältnisse haben und nicht außerhalb des politischen und wirtschaftlichen Lebens stehen, wobei allerdings die Streuung der obersten Bundesbehörden zu beachten war.6

Vorbild für die Errichtung des Bundesgerichtshofes war das im Jahre 1879 gegründete Reichsgericht. Bereits zum damaligen Zeitpunkt war man der Meinung, dass das Reichsgericht unter keinen Umständen in Berlin sein dürfe, solange dort die Reichsregierung sitze.7

Es sprach so 1950 vieles dafür, dass der Bundesgerichtshof (BGH) seine Räumlichkeiten in Karlsruhe im Erbgroßherzoglichen Palais in der Innenstadt bezog. Das Palais beherbergte gleichzeitig die Bundesanwaltschaft. Nach Errichtung weitreichender Erweiterungsbauten erstreckt sich das Gelände des BGH heute von der Herrenstraße bis zur Blumenstraße. Aufgrund der eingetretenen Raumnot entschied man sich im Zuge der Umbaumaßnahmen für eine räumliche Trennung von BGH und Bundesanwaltschaft, die seit Oktober 1998 ihren Sitz in der Brauerstraße 30 hat.

Nachdem bereits der BGH sowie die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe angesiedelt waren, folgte im Jahre 1951 das Bundesverfassungsgericht, das zunächst im Prinz-Max-Palais in der Karlstraße untergebracht wurde. Der Umzug in das heutige Amtsgebäude in unmittelbarer Nähe zum Karlsruher Schloss erfolgte 1969.

Das Oberlandesgericht für den Bezirk von der Schweizer Grenze im Süden bis Wertheim im Norden und Mönsheim im Amtsgerichtsbezirk Pforzheim im Osten sowie bis zur Französischen Grenze im Westen ist in Karlsruhe bereits seit 1879 installiert. Seit 1902 residiert das Oberlandesgericht an seinem heutigen Standort in der Hoffstraße.

Seiner Größe und Bedeutung entsprechend verfügt Karlsruhe seit dem gleichen Jahr (1879) über ein Landgericht. Zuvor wurde im Zuge der Reformen von 1863 das bisherige Hofgericht Bruchsal als Kreis- und Hofgericht – rangmäßig dem heutigen Landgericht vergleichbar – nach Karlsruhe verlegt.8

Nachdem Großherzog Friedrich I. im Jahre 1857 die vollständige Gewaltenteilung in Baden eingeführt hatte, sprachen zunächst das Stadtamtsgericht und das Landamtsgericht in Karlsruhe Recht. Beide Amtsgerichte entschieden in unterschiedlicher örtlicher Zuständigkeit für das Stadtgebiet oder die Landgemeinden über bürgerlichrechtliche Streitigkeiten in erster Instanz.

Durch die große Justizreform im Jahre 1864 wurde die zunächst lediglich verordnete Trennung von Verwaltung und Justiz nunmehr gesetzlich festgeschrieben. Im Zuge der Verordnung zur Gerichtsverfassung erfolgte im gleichen Jahr die Vereinigung des Stadtamtsgerichts und des Landamtsgerichts zum Großherzoglichen Amtsgericht Karlsruhe.9 Heute ist das Amtsgericht Karlsruhe allerdings nicht für das gesamte Stadtgebiet zuständig. Nach der Eingemeindung Durlachs im Jahre 1938 blieb das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach selbständig erhalten und ist zuständig für die östlich gelegenen Stadtteile.10

Ab 1905 residierte anfänglich der Badische Verwaltungsgerichtshof in Karlsruhe. Nachdem das nationalsozialistische System auch die Verwaltungsrechtsprechung faktisch beseitigt hatte, wurde Karlsruhe nach Ende des 2. Weltkrieges im Jahre 1947 als Sitz des für Nordbaden zuständigen Verwaltungsgerichts bestimmt. 1954 zog es in das historische Gebäude in der nördlichen Hildapromenade ein.

Des weiteren befinden sich noch das Arbeitsgericht, das Sozialgericht, Außensenate des Finanzgerichtshofs Baden-Württemberg, die Generalstaatsanwaltschaft beim OLG, das Anwaltsgericht sowie die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltskammer, die Schlichtungs- und Mediationsstelle der Industrie- und Handelskammer und Kammern des Truppendienstgerichts Süd in Karlsruhe.

© Andreas Fischer

 

 

1 Pressemitteilungen der IHK Karlsruhe vom 16.06.2005 und 01.12.2005
2 Berlin war als Hauptstadt auch Sitz des ab 1936 als oberstes ordentliches Gericht dienenden Volksgerichtshofes
3 Pfeiffer, Prof. Dr. Gerd: Karlsruhe auf dem Weg zur Residenz des Rechts, 1990, S. 47/48.
4 Fischer, Dr. Detlev: Rechtshistorische Rundgänge durch Karlsruhe, 2005, S. 11.
5 Pfeiffer, Prof. Dr. Gerd: a.a.O., S. 14.
6 Pfeiffer, Prof. Dr. Gerd: a.a.O., S. 15.
7 Pfeiffer, Prof. Dr. Gerd: a.a.O., S. 12/13.
8 Fischer, Dr. Detlev: a.a.O., S. 23.
9 aus: Krieg, Berthold: Das Amtsgericht Karlsruhe – Geschichte und Geschichten.
10 Fischer, Dr. Detlev: a.a.O., S. 39.